Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
ab 01.07.2004 — BGBl. III Nr. 44/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.07.2004 BGBl. III Nr. 44/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2004,

Typ

Vertrag – Jemen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. III Nr. 44/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 22

Schiedsurteile

  1. Absatz eins,
    Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
    1. Litera a
      eine Erklärung, dass eine Handlung einer Vertragspartei eine Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen darstellt;
    2. Litera b
      eine Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang bringen möge;
    3. Litera c
      eine Entschädigung in Geld für Verluste oder Schaden, den der Investor der antragstellenden Vertragspartei oder seine Investition erlitten hat, oder
    4. Litera d
      jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.
  2. Absatz 2,
    Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

Schlagworte

Rechtsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20003376

Dokumentnummer

NOR40052376