Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 44/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 25
Anwendung des Abkommens
Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40052379