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Art. 5

Fassungen
ab 01.07.2004 — BGBl. III Nr. 44/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.07.2004 BGBl. III Nr. 44/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2004,

Typ

Vertrag – Jemen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. III Nr. 44/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 5

Enteignung und Entschädigung

  1. Absatz eins,
    Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:
    1. Absatz a,
      zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
    2. Absatz b,
      auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
    3. Absatz c,
      auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und
    4. Absatz d,
      in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.
  2. Absatz 2,
    Die Entschädigung
    1. Absatz a,
      wird ohne Verzögerung geleistet und in Übereinstimmung mit international anerkannten Bewertungsgrundsätzen berechnet, wobei der Fall einer Zahlungsverzögerung zu berücksichtigen ist.
    2. Absatz b,
      hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar bevor die Enteignung oder drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, zu entsprechen.
    3. Absatz c,
      ist in das von den betroffenen klagenden Parteien bezeichnete Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind, oder in einer beliebigen von den Anspruchswerbern akzeptierten frei konvertierbaren Währung geleistet.
  3. Absatz 3,
    Ein Investor einer Vertragspartei der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, hat das Recht, den Fall, einschließlich der Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20003376

Dokumentnummer

NOR40052359