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Art. 17

Fassungen
ab 26.09.2002 — BGBl. III Nr. 46/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute26.09.2002 BGBl. III Nr. 46/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT - Änderung des Protokolls

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

26.09.2002BGBl. III Nr. 46/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Schlussbestimmungen

Artikel römisch siebzehn

Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt

  1. Absatz eins,Dieses Änderungsabkommen liegt vom 1. Mai 2001 bis 31. Dezember 2001 am Sitz von EUTELSAT zur Unterzeichnung auf.
  2. Absatz 2,Alle Parteien des Übereinkommens außer der Amtssitzpartei können Parteien dieses Änderungsabkommens werden, nämlich durch:
    1. Litera a
      Unterzeichnung, die nicht der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf; oder
    2. Litera b
      Unterzeichnung, die der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf, gefolgt von der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; oder
    3. Litera c
      Beitritt.
  3. Absatz 3,Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgen durch Hinterlegung der betreffenden Urkunde beim Depositar.
  4. Absatz 4,Ein Staat, der Partei dieses Änderungsabkommens ist ohne Partei des Protokolls zu sein, ist im Verhältnis zu anderen Parteien dieses Änderungsabkommens an die Bestimmungen des Protokolls in der Fassung des Änderungsabkommens gebunden, nicht aber im Verhältnis zu Staaten, die nur Parteien des Protokolls sind, an die Bestimmungen des Protokolls.
  5. Absatz 5,Vorbehalte zu diesem Änderungsabkommen können in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht angemeldet werden.

Gesetzesnummer

20003377

Dokumentnummer

NOR40052399