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Art. 14

Fassungen
ab 15.05.2004 — BGBl. III Nr. 47/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute15.05.2004 BGBl. III Nr. 47/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2004,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

15.05.2004BGBl. III Nr. 47/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 14

Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,Diese Rahmenvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
  2. Absatz 2,Sie kann mit beidseitiger, schriftlicher Zustimmung der Parteien ergänzt oder abgeändert werden.
  3. Absatz 3,Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen beendet oder von einer Partei durch schriftlicher Mitteilung nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
  4. Absatz 4,Bei Beendigung dieser Rahmenvereinbarung werden die daraus entstehenden finanziellen Folgen durch Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden. Die vorliegenden Vertragsbestimmungen betreffend Finanzielles werden bis zum Abschluss dieser Verfahren angewandt. Die vorliegenden Vertragsbestimmungen nach Artikel 8 dieser Vereinbarung betreffend Informationssicherheit gelten nach Beendigung dieser Vereinbarung weiter.

Unterzeichnet in Innsbruck, am 15. Mai 2004 in zwei Originalexemplaren in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

20003378

Dokumentnummer

NOR40052438