Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 47/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 14
Schlussbestimmungen
(1)Absatz eins,Diese Rahmenvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
(2)Absatz 2,Sie kann mit beidseitiger, schriftlicher Zustimmung der Parteien ergänzt oder abgeändert werden.
(3)Absatz 3,Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen beendet oder von einer Partei durch schriftlicher Mitteilung nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
(4)Absatz 4,Bei Beendigung dieser Rahmenvereinbarung werden die daraus entstehenden finanziellen Folgen durch Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden. Die vorliegenden Vertragsbestimmungen betreffend Finanzielles werden bis zum Abschluss dieser Verfahren angewandt. Die vorliegenden Vertragsbestimmungen nach Artikel 8 dieser Vereinbarung betreffend Informationssicherheit gelten nach Beendigung dieser Vereinbarung weiter.
Unterzeichnet in Innsbruck, am 15. Mai 2004 in zwei Originalexemplaren in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR40052438