Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 47/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 3
Technische Regelung der Ausbildungszusammenarbeit
(1)Absatz eins,Für jedes Ausbildungs- und Übungsvorhaben legen die Parteien im Einzelnen insbesondere folgendes fest:
Datum und Ort der Durchführung;
(2)Absatz 2,Nach Bedarf können die jeweils national zuständigen Stellen die Einzelheiten der Durchführung der Ausbildungszusammenarbeit sowie die administrativen, finanziellen und logistischen Belange mittels weiterer technischer Vereinbarungen gesondert festlegen.
Schlagworte
Ausbildungsvorhaben
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR40052427