Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Produktpirateriegesetz 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Anträge auf Tätigwerden nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (im Folgenden EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004), ABl. Nr. L 196 vom 2. August 2003 S 7, sind vom Zollamt Villach entgegenzunehmen und zu bearbeiten.Anträge auf Tätigwerden nach Artikel 5 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1383 aus 2003, über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (im Folgenden EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004), ABl. Nr. L 196 vom 2. August 2003 S 7, sind vom Zollamt Villach entgegenzunehmen und zu bearbeiten.
(2)Absatz 2,So weit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt das Zollrecht gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG.So weit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt das Zollrecht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ZollR-DG.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Dokumentnummer
NOR40052443