Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Produktpirateriegesetz 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 56/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 unterrichtet das Zollamt Villach den Rechtsinhaber, sofern dieser bekannt ist oder leicht festzustellen ist.
(2)Absatz 2,Abs. 1 findet auch dann Anwendung, wenn es für Zollorgane bei Tätigwerden im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben offensichtlich ist, dass es sich bei den Waren um solche handelt, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen. Artikel 4, Artikel 9, Artikel 11 und Artikel 13 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 sind in diesen Fällen anzuwenden.Absatz eins, findet auch dann Anwendung, wenn es für Zollorgane bei Tätigwerden im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben offensichtlich ist, dass es sich bei den Waren um solche handelt, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen. Artikel 4, Artikel 9, Artikel 11 und Artikel 13 Absatz eins, der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 sind in diesen Fällen anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Dokumentnummer
NOR40052445