Rechtstracker.at

§ 6 PPG 2004

Fassungen
01.07.2004 bis 30.06.2020 — BGBl. I Nr. 56/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.07.200430.06.2020 BGBl. I Nr. 56/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Produktpirateriegesetz 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. I Nr. 56/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019

Abkürzung

PPG 2004

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Sind Waren nach Paragraph 4, zu vernichten, so hat die Zollbehörde Proben oder Muster zu entnehmen und als Beweismittel für ein allfälliges Gerichtsverfahren für die Dauer von sechs Monaten aufzubewahren. Die übrigen Waren sind auf Kosten und auf Verantwortung des Rechtsinhabers zu vernichten oder zu zerstören oder auf andere Weise ohne Kosten für die Staatskasse aus dem Marktkreislauf zu nehmen.
  2. Absatz 2,Mit Zustimmung des Rechtsinhabers können die Waren auch karitativen Zwecken zugeführt oder auf andere Weise verwertet werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

20003379

Dokumentnummer

NOR40052448