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§ 7 PPG 2004

Fassungen
01.07.2004 bis 30.06.2020 — BGBl. I Nr. 56/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.200430.06.2020 BGBl. I Nr. 56/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Produktpirateriegesetz 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. I Nr. 56/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019

Abkürzung

PPG 2004

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wer Waren, die auf Grund des Verfahrens nach Artikel 9 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 als Waren erkannt wurden, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, ausführt, wiederausführt, in ein Nichterhebungsverfahren überführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbringt, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen. Bei vorsätzlicher Begehung ist neben der Geldstrafe auf Verfall nach Maßgabe des Paragraph 17, des Finanzstrafgesetzes zu erkennen.
  2. Absatz 2,Wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine Anzeige- und Offenlegungspflicht nach der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 verletzt, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 625 Euro zu bestrafen.

Schlagworte

Anzeigepflicht

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

20003379

Dokumentnummer

NOR40052449