Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
19.05.2004 bis 31.12.2004 — BGBl. III Nr. 41/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 119.05.200431.12.2004 BGBl. III Nr. 41/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von Gasen als Versandstücke in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

19.05.2004BGBl. III Nr. 41/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Abschnitt 7.2.4 - V7 und Spalte (18) der Tabelle A in Kapitel 3.2 ADR darf die Beförderung von Gasen als Versandstücke in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern gemäß der neuen zusätzlichen Vorschrift CV36 durchgeführt werden.
    CV36 Die Versandstücke sind vorzugsweise in offene oder belüftete Fahrzeuge oder in offene oder belüftete Container zu verladen. Wenn dies nicht möglich ist und die Versandstücke in anderen gedeckten Fahrzeugen oder anderen geschlossenen Containern befördert werden, müssen die Ladetüren der Fahrzeuge oder Container mit folgender Kennzeichnung versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:

„ACHTUNG

KEINE BELÜFTUNG

VORSICHTIG ÖFFNEN“

Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.
  1. Ziffer 2
    Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord der Beförderungseinheit mitzuführen.
  2. Ziffer 3
    Diese Vereinbarung gilt bis 1. 1. 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021

Gesetzesnummer

20003380

Dokumentnummer

NOR40052453