Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht
§ 10.Paragraph 10,
Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei
Verträgen über Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können, insbesondere über
Dienstleistungen im Zusammenhang mit
handelbaren Wertpapieren,
Anteilen an Anlagegesellschaften,
Finanztermingeschäften (Futures) einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung,
Zinstermingeschäften (FRA),
Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis („Equity Swaps“) sowie
Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle in lit. a bis g genannten Instrumente einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung, wie insbesondere Devisen- und Zinsoptionen;Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle in Litera a bis g genannten Instrumente einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung, wie insbesondere Devisen- und Zinsoptionen;
Verträgen über Reise- und Gepäckversicherungen oder ähnliche kurzfristige Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat und
Verträgen, die mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt wurden, bevor der Verbraucher sein Rücktrittsrecht ausübt.
Anmerkung
EG/EU: Art. 7, BGBl. I Nr. 59/2026
Schlagworte
Zinsswap, Aktienbasis, Kaufoption, Devisenoption, Reiseversicherung
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
NOR40052478