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§ 12 FernFinG

Fassungen
01.10.2004 bis 30.09.2026 — BGBl. I Nr. 62/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.10.200430.09.2026 BGBl. I Nr. 62/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2004BGBl. I Nr. 62/2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2026

Abkürzung

FernFinG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Tritt der Verbraucher nach Paragraph 8, zurück, so kann der Unternehmer von ihm lediglich die unverzügliche Zahlung des Entgelts für die vertragsgemäß tatsächlich bereits erbrachte Dienstleistung verlangen. Der zu zahlende Betrag darf nicht höher sein, als es dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen entspricht. Der Unternehmer kann die Zahlung dieses Entgelts nur verlangen, wenn er die Informationspflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, erfüllt hat und wenn der Verbraucher dem Beginn der Erfüllung des Vertrags vor Ende der Rücktrittsfrist ausdrücklich zugestimmt hat.
  2. Absatz 2,Tritt der Verbraucher nach Paragraph 8, vom Vertrag zurück, so hat
    1. Ziffer eins
      der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich, spätestens aber binnen 30 Tagen ab Erhalt der Rücktrittserklärung, jeden Betrag, den er von diesem vertragsgemäß erhalten hat, abzüglich des in Absatz eins, genannten Betrags, zu erstatten;
    2. Ziffer 2
      der Verbraucher unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen ab Absendung der Rücktrittserklärung, dem Unternehmer von diesem erhaltene Geldbeträge und Gegenstände zurückzugeben.

Anmerkung

EG/EU: Art. 7, BGBl. I Nr. 59/2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20003383

Dokumentnummer

NOR40052480