Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die eine Grundvereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Leistungen oder einer daran anschließenden Reihe von zeitlich zusammenhängenden Leistungen der gleichen Art umfassen, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur für die Grundvereinbarung.
(2)Absatz 2,Sofern die Vertragsparteien zwar keine Grundvereinbarung abgeschlossen haben, aber zwischen ihnen aufeinander folgende oder getrennte und zeitlich zusammenhängende Leistungen der gleichen Art erbracht werden, gelten die Informationspflichten der §§ 5 und 6 nur für die erste Leistung. Wenn jedoch länger als ein Jahr keine Leistung der gleichen Art erbracht wird, gelten diese Informationspflichten für die nächste Leistung.Sofern die Vertragsparteien zwar keine Grundvereinbarung abgeschlossen haben, aber zwischen ihnen aufeinander folgende oder getrennte und zeitlich zusammenhängende Leistungen der gleichen Art erbracht werden, gelten die Informationspflichten der Paragraphen 5 und 6 nur für die erste Leistung. Wenn jedoch länger als ein Jahr keine Leistung der gleichen Art erbracht wird, gelten diese Informationspflichten für die nächste Leistung.
Anmerkung
EG/EU: Art. 7, BGBl. I Nr. 59/2026
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
NOR40052470