Rechtstracker.at

§ 3 FernFinG

Fassungen
01.10.2004 bis 30.09.2026 — BGBl. I Nr. 62/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.10.200430.09.2026 BGBl. I Nr. 62/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2004BGBl. I Nr. 62/2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2026

Abkürzung

FernFinG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Fernabsatzvertrag: ein Vertrag, der unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems des Unternehmers abgeschlossen wird;
  2. Ziffer 2
    Finanzdienstleistung: jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung;
  3. Ziffer 3
    Fernkommunikationsmittel: jedes Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers für den Fernabsatz einer Dienstleistung zwischen den Parteien eingesetzt werden kann;
  4. Ziffer 4
    dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es dem Empfänger gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

Anmerkung

EG/EU: Art. 7, BGBl. I Nr. 59/2026

Schlagworte

Vertriebssystem

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20003383

Dokumentnummer

NOR40052471

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/62/P3/NOR40052471