Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über den Gartenbau und den Feldgemüseanbau
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 228/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 2. (1) Statistische Einheiten sind natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, dieParagraph 2, (1) Statistische Einheiten sind natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die
Gartenbaubetriebe und Baumschulen mit mindestens 10 Ar gärtnerisch bewirtschafteter Freilandfläche oder einem Gewächshaus (Hochglas oder Kunststoff) oder
Landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 10 Ar Feldgemüseanbauflächen einschließlich Flächen im Zweitanbau nach landwirtschaftlichen Kulturen
unterhalten.
(2)Absatz 2,Statistische Einheiten gemäß Abs. 1 Z 1, die der Gewerbeordnung unterliegen, sind - soweit sie den in Abs. 1 Z 1 erwähnten Bedingungen entsprechen - in die Erhebung einzubeziehen.Statistische Einheiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, die der Gewerbeordnung unterliegen, sind - soweit sie den in Absatz eins, Ziffer eins, erwähnten Bedingungen entsprechen - in die Erhebung einzubeziehen.
(3)Absatz 3,Von der Erhebung sind Betriebe mit ausschließlicher Forstpflanzgut- oder Forstsaatguterzeugung und Betriebe, die ausschließlich für den Eigenbedarf produzieren, ausgenommen.
Schlagworte
Forstpflanzguterzeugung
Dokumentnummer
NOR40052504