Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
08.06.2004 bis 31.12.2005 — BGBl. II Nr. 228/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 208.06.200431.12.2005 BGBl. II Nr. 228/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik über den Gartenbau und den Feldgemüseanbau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

08.06.2004BGBl. II Nr. 228/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Paragraph 2, (1) Statistische Einheiten sind natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die

  1. Ziffer eins
    Gartenbaubetriebe und Baumschulen mit mindestens 10 Ar gärtnerisch bewirtschafteter Freilandfläche oder einem Gewächshaus (Hochglas oder Kunststoff) oder
  2. Ziffer 2
    Landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 10 Ar Feldgemüseanbauflächen einschließlich Flächen im Zweitanbau nach landwirtschaftlichen Kulturen
unterhalten.
  1. Absatz 2,Statistische Einheiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, die der Gewerbeordnung unterliegen, sind - soweit sie den in Absatz eins, Ziffer eins, erwähnten Bedingungen entsprechen - in die Erhebung einzubeziehen.
  2. Absatz 3,Von der Erhebung sind Betriebe mit ausschließlicher Forstpflanzgut- oder Forstsaatguterzeugung und Betriebe, die ausschließlich für den Eigenbedarf produzieren, ausgenommen.

Schlagworte

Forstpflanzguterzeugung

Gesetzesnummer

20003387

Dokumentnummer

NOR40052504