Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über den Gartenbau und den Feldgemüseanbau
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 228/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Durchführung der Erhebung
§ 6. (1) Die Befragung gemäß § 5 hat auf schriftlichem Wege zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für die Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen.Paragraph 6, (1) Die Befragung gemäß Paragraph 5, hat auf schriftlichem Wege zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für die Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen.
(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt hat die Erhebung vom 1. Juli bis 30. September 2004 durchzuführen. Sie kann sich zur Durchführung der Erhebung geeigneter Dritter bedienen (§ 27 Bundesstatistikgesetz 2000).Die Bundesanstalt hat die Erhebung vom 1. Juli bis 30. September 2004 durchzuführen. Sie kann sich zur Durchführung der Erhebung geeigneter Dritter bedienen (Paragraph 27, Bundesstatistikgesetz 2000).
Dokumentnummer
NOR40052508