Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über den Gartenbau und den Feldgemüseanbau
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 228/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und innerhalb einer darin festgelegten Frist an die angeführte Adresse zu retournieren.Paragraph 8, (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 7, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und innerhalb einer darin festgelegten Frist an die angeführte Adresse zu retournieren.
(2)Absatz 2,Soweit dem Auskunftspflichtigen zum Zeitpunkt der Erhebung die Daten der Merkmale gemäß § 3 Abs. 3 über das Jahr 2004 noch nicht zur Gänze zur Verfügung stehen, hat er eine Abschätzung nach bestem Wissen vorzunehmen.Soweit dem Auskunftspflichtigen zum Zeitpunkt der Erhebung die Daten der Merkmale gemäß Paragraph 3, Absatz 3, über das Jahr 2004 noch nicht zur Gänze zur Verfügung stehen, hat er eine Abschätzung nach bestem Wissen vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR40052510