Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
FMA-Gebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Gebühren sind bei der FMA durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der FMA nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die FMA hat die Höhe der entrichteten Gebühren im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40052524