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Art. 52

Fassungen
ab 01.05.2004 — BGBl. III Nr. 20/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 52 heute01.05.2004 BGBl. III Nr. 20/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 52

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. III Nr. 20/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 52

  1. Absatz eins,Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang römisch sechzehn aufgeführten, durch die Verträge und den Gesetzgeber geschaffenen Ausschüsse, Gruppen und sonstigen Gremien endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
  2. Absatz 2,Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang römisch siebzehn aufgeführten, durch die Kommission eingesetzten Ausschüsse und Gruppen endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
  3. Absatz 3,Die in Anhang römisch achtzehn aufgeführten Ausschüsse werden mit dem Beitritt vollständig neu besetzt.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017

Gesetzesnummer

20003393

Dokumentnummer

NOR40052693