Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 67/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 67 Abs. 16zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 67, Absatz 16
Text
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Der Verwaltungsrat besteht aus drei natürlichen Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch zehn, festsetzen.
(2)Absatz 2,Eine Vereinbarung gemäß Art. 4 der Richtlinie 2001/86/EG oder gesetzliche Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter bleiben unberührt.Eine Vereinbarung gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2001/86/EG oder gesetzliche Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,§ 86 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 6 und 7 bis 9 AktG sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3 bis 6 und 7 bis 9 AktG sind sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,In einer börsenotierten Gesellschaft hat der Verwaltungsrat zu mindestens 40 Prozent aus Frauen und zu mindestens 40 Prozent aus Männern zu bestehen. Die genaue Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder, bei der die Zielvorgabe als erfüllt gilt, entspricht der Anzahl, die dem Anteil von 40 Prozent am nächsten kommt, 49 Prozent aber nicht überschreitet.
(5)Absatz 5,In einer börsenotierten Gesellschaft kann der Verwaltungsrat individuelle quantitative Zielvorgaben zur Verbesserung der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter unter den geschäftsführenden Direktoren festlegen.
Anmerkung
EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 25/2026
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Dokumentnummer
NOR40277163