Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenstandsdatenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 239/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Allgemeines
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Personenstandsbehörden dürfen auf Grund der Mitteilungspflichten nach § 360 Abs. 5 ASVG nur jene Daten übermitteln, die im Rahmen des jeweiligen personenstandsrechtlichen Vorganges bekannt werden. Die eigenständige Ermittlung zusätzlicher Daten ist nicht zulässig.Die Personenstandsbehörden dürfen auf Grund der Mitteilungspflichten nach Paragraph 360, Absatz 5, ASVG nur jene Daten übermitteln, die im Rahmen des jeweiligen personenstandsrechtlichen Vorganges bekannt werden. Die eigenständige Ermittlung zusätzlicher Daten ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Die Mitteilung muss jedenfalls folgende Daten enthalten:
die Matrikenstelle (Eintragungsstelle) einschließlich der Nummer des personenstandsrechtlichen Vorganges,
(3)Absatz 3,Die Staatsangehörigkeit ist mitzuteilen, wenn sie der Personenstandsbehörde bekannt ist.
(4)Absatz 4,Akademische Grade zählen zum Namen im Sinne dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2016
Dokumentnummer
NOR40053193