Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenstandsdatenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 239/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 405/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Eheschließung, Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung), Wiederannahme eines früheren Familiennamens
§ 5.Paragraph 5,
Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat der Österreichischen Gesundheitskasse mitzuteilen:
jede Eheschließung durch Angabe folgender Daten:
Tag und Ort der Eheschließung,
frühere Namen des Mannes,
Tag und Ort der Geburt des Mannes,
neue Familiennamen des Mannes,
gemeinsame Familiennamen des Mannes,
Wohnanschrift des Mannes,
Tag und Ort der Geburt der Frau,
neue Familiennamen der Frau,
gemeinsame Familiennamen der Frau,
jeden Fall einer Auflösung der Ehe durch Angabe folgender Daten:
Tag der Wirksamkeit der Auflösung der Ehe,
frühere Namen der Eheleute,
Tag und Ort der Geburt der Eheleute,
bei Nichtigerklärung der Ehe: neue Familiennamen der Eheleute.
jede Wiederannahme eines früheren Familiennamens durch Angabe folgender Daten:
Familiennamen des/der Erklärenden vor der Wiederannahme,
Familiennamen des/der Erklärenden nach der Wiederannahme,
Vornamen des/der Erklärenden,
Tag und Ort der Geburt sowie frühere Namen des/der Erklärenden,
Datum der Wirksamkeit der Namensänderung,
Wohnanschrift des/der Erklärenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Dokumentnummer
NOR40219729