Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Tritt hinsichtlich der Prüfungsbestimmungen für die Lehrberufe Speditionslogistik, Mobilitätsservice, Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft – Verlag mit 17.6.2004 in Kraft, hinsichtlich der Prüfungsbestimmungen für die übrigen Lehrberufe mit 1.1.2005 (vgl. § 12).Tritt hinsichtlich der Prüfungsbestimmungen für die Lehrberufe Speditionslogistik, Mobilitätsservice, Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft – Verlag mit 17.6.2004 in Kraft, hinsichtlich der Prüfungsbestimmungen für die übrigen Lehrberufe mit 1.1.2005 vergleiche Paragraph 12,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände:
Büro, Kommunikation und Organisation (schriftlich und mündlich)
Geschäftsfall (schriftlich und mündlich)
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände:
Kaufmännisches Rechnen, Rechnungswesen und Buchführung
Wirtschaftskunde, Betriebsorganisation und Verwaltung
(4)Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
NOR40053212