Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ferienreiseverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum
erschöpft).
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf den in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Straßen am 2. Juli, 23. Juli, 30 Juli und 6. August 2004 in der Zeit zwischen 15 Uhr und 19 Uhr sowie an allen Samstagen von einschließlich 3. Juli 2004 bis einschließlich 11. September 2004 jeweils in der Zeit von 8 Uhr bis 15 Uhr verboten.Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf den in Absatz 2 und Absatz 3, genannten Straßen am 2. Juli, 23. Juli, 30 Juli und 6. August 2004 in der Zeit zwischen 15 Uhr und 19 Uhr sowie an allen Samstagen von einschließlich 3. Juli 2004 bis einschließlich 11. September 2004 jeweils in der Zeit von 8 Uhr bis 15 Uhr verboten.
(2)Absatz 2,Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Autobahnen in beiden Fahrtrichtungen:Das Verbot des Absatz eins, gilt auf folgenden Autobahnen in beiden Fahrtrichtungen:
West Autobahn A 1 vom Knoten Wien/Auhof bis zur Anschlussstelle Wallersee;
Süd Autobahn A 2 vom Knoten Vösendorf bis zur Staatsgrenze bei Arnoldstein, ausgenommen der Autobahnzubringer zwischen dem Knoten Graz-Ost und der Kreuzung mit der B 73;
Ost Autobahn A 4 von der Anschlussstelle Schwechat bis zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf;
Mühlkreis Autobahn A 7 vom Knoten Linz (A 1-A 7) bis zur Anschlussstelle Salzburgerstraße;
Innkreis Autobahn A 8 zwischen dem Knoten Wels und dem Knoten Voralpenkreuz;
Pyhrn Autobahn A 9 im gesamten Bereich;
Tauern Autobahn A 10 von der Anschlussstelle Salzburg/Süd bis zur Anschlussstelle Werfen und von der Anschlussstelle Eben bis zum Knoten Villach-Zauchen;
Karawanken Autobahn A 11 vom Knoten Villach bis zur Anschlussstelle St. Jakob i. R.;
Inntal Autobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst;
Brenner Autobahn A 13 von der Staatsgrenze bis zur Anschlussstelle Innsbruck Süd;
Wiener Außenring Autobahn A 21 vom Knoten Steinhäusl (A 1-A 21) bis zur Anschlussstelle Brunn am Gebirge;
Welser Autobahn A 25 im gesamten Bereich;
Kremser Schnellstraße S 33 vom Knoten St. Pölten (A 1-S 33) bis zur Anschlussstelle St. Pölten-Ost.
(3)Absatz 3,Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Straßen außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen:Das Verbot des Absatz eins, gilt auf folgenden Straßen außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen:
Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich;
Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich;
Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl;
Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier;
Ennstal Straße B 320 im gesamten Bereich.
(4)Absatz 4,Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der zur Erleichterung des Sommerreiseverkehrs für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Sommerreiseverordnung), BGBl. II Nr. 208/2000, ist für das Jahr 2004 nicht anzuwenden.Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der zur Erleichterung des Sommerreiseverkehrs für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Sommerreiseverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2000,, ist für das Jahr 2004 nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40053223