Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademische(r) Entwickler(in) sozialer Verantwortung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Wirtschaft-Politik-Zivilgesellschaft. Entwicklungsraum sozialer Verantwortung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Entwicklerin sozialer Verantwortung“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Entwickler sozialer Verantwortung“ zu verleihen. Paragraph 2, Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Wirtschaft-Politik-Zivilgesellschaft. Entwicklungsraum sozialer Verantwortung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Entwicklerin sozialer Verantwortung“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Entwickler sozialer Verantwortung“ zu verleihen.
Dokumentnummer
NOR40053227