Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Truppenoffiziersausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Aufbau der Truppenoffiziersausbildung
§ 2. (1) Die Truppenoffiziersausbildung ist durch die Theresianische Militärakademie durchzuführen. Sie umfasst den Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ und den Truppenoffizierslehrgang.Paragraph 2, (1) Die Truppenoffiziersausbildung ist durch die Theresianische Militärakademie durchzuführen. Sie umfasst den Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ und den Truppenoffizierslehrgang.
(2)Absatz 2,Der Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ dauert acht Semester, einschließlich der erforderlichen Berufspraktika.
(3)Absatz 3,Der Truppenoffizierslehrgang umfasst
sieben Ausbildungsabschnitte mit einer Gesamtdauer von insgesamt mindestens 40 Wochen und höchstens 44 Wochen, die in der vorlesungsfreien Zeit sowie außerhalb der Berufspraktika des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ stattfinden, und
militärische Ausbildungen während der Semester nach Z 1 außerhalb der jeweiligen Lehrveranstaltungen.militärische Ausbildungen während der Semester nach Ziffer eins, außerhalb der jeweiligen Lehrveranstaltungen.
Die Ausbildungsabschnitte nach Z 1 umfassen die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan). Der erste bis vierte sowie siebente Ausbildungsabschnitt hat an der Theresianischen Militärakademie stattzufinden. Der fünfte und sechste Ausbildungsabschnitt hat an der für die Verwendung des Bewerbers jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2 stattzufinden.Die Ausbildungsabschnitte nach Ziffer eins, umfassen die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan). Der erste bis vierte sowie siebente Ausbildungsabschnitt hat an der Theresianischen Militärakademie stattzufinden. Der fünfte und sechste Ausbildungsabschnitt hat an der für die Verwendung des Bewerbers jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2 stattzufinden.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2009
Dokumentnummer
NOR40053231