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§ 2 TOV

Fassungen
01.07.2004 bis 31.05.2009 — BGBl. II Nr. 251/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.200431.05.2009 BGBl. II Nr. 251/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Truppenoffiziersausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. II Nr. 251/2004

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2009

Abkürzung

TOV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Aufbau der Truppenoffiziersausbildung

Paragraph 2, (1) Die Truppenoffiziersausbildung ist durch die Theresianische Militärakademie durchzuführen. Sie umfasst den Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ und den Truppenoffizierslehrgang.

  1. Absatz 2,Der Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ dauert acht Semester, einschließlich der erforderlichen Berufspraktika.
  2. Absatz 3,Der Truppenoffizierslehrgang umfasst
    1. Ziffer eins
      sieben Ausbildungsabschnitte mit einer Gesamtdauer von insgesamt mindestens 40 Wochen und höchstens 44 Wochen, die in der vorlesungsfreien Zeit sowie außerhalb der Berufspraktika des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ stattfinden, und
    2. Ziffer 2
      militärische Ausbildungen während der Semester nach Ziffer eins, außerhalb der jeweiligen Lehrveranstaltungen.
    Die Ausbildungsabschnitte nach Ziffer eins, umfassen die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan). Der erste bis vierte sowie siebente Ausbildungsabschnitt hat an der Theresianischen Militärakademie stattzufinden. Der fünfte und sechste Ausbildungsabschnitt hat an der für die Verwendung des Bewerbers jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2 stattzufinden.

Schlagworte

Lehrplan

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2009

Gesetzesnummer

20003407

Dokumentnummer

NOR40053231