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§ 4 TOV

Fassungen
01.07.2004 bis 31.05.2009 — BGBl. II Nr. 251/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.200431.05.2009 BGBl. II Nr. 251/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Truppenoffiziersausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. II Nr. 251/2004

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2009

Abkürzung

TOV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Auswahlverfahren

Paragraph 4, (1) Die Bewerber zur Truppenoffiziersausbildung sind während des Vorbereitungssemesters durch die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung zum Truppenoffizier auszuwählen. Diese Eignung ist durch eine Auswahlkommission anhand der persönlichen Fähigkeit festzustellen, ein militärisches Organisationselement zu führen. Die Studienplätze sind unter Berücksichtigung der festgestellten persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber nach Maßgabe der freien Studienplätze zuzuweisen.

  1. Absatz 2,Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren sind
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        die Reifeprüfung oder
      2. Litera b
        die Beamten-Aufstiegsprüfung oder
      3. Litera c
        die Studienberechtigungsprüfung oder
      4. Litera d
        die Zusatzprüfung für den Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“,
      jeweils nach Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera a, der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333,
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        in den Fällen der Ziffer eins, Litera a und c der erfolgreiche Abschluss der erforderlichen Abschnitte im Rahmen der Kaderausbildung für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes oder
      2. Litera b
        in den Fällen der Ziffer eins, Litera b und d der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
        M BUO 2 und eine Gesamtdienstzeit von mindestens sieben Jahren ab Beginn des Grundwehrdienstes
        und
    3. Ziffer 3
      ein Lebensalter von höchstens 29 Jahren im Kalenderjahr des Vorbereitungssemesters.
  2. Absatz 3,Das Höchstalter nach Absatz 2, Ziffer 3, ist auf Militärpiloten nicht anzuwenden. Im Übrigen darf ein Überschreiten dieses Höchstalters auf Antrag des Bewerbers nach Maßgabe wichtiger persönlicher Interessen durch den Bundesminister für Landesverteidigung nachgesehen werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 333/1979, Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2009

Gesetzesnummer

20003407

Dokumentnummer

NOR40053233