Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Truppenoffiziersausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Auswahlverfahren
§ 4. (1) Die Bewerber zur Truppenoffiziersausbildung sind während des Vorbereitungssemesters durch die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung zum Truppenoffizier auszuwählen. Diese Eignung ist durch eine Auswahlkommission anhand der persönlichen Fähigkeit festzustellen, ein militärisches Organisationselement zu führen. Die Studienplätze sind unter Berücksichtigung der festgestellten persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber nach Maßgabe der freien Studienplätze zuzuweisen.Paragraph 4, (1) Die Bewerber zur Truppenoffiziersausbildung sind während des Vorbereitungssemesters durch die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung zum Truppenoffizier auszuwählen. Diese Eignung ist durch eine Auswahlkommission anhand der persönlichen Fähigkeit festzustellen, ein militärisches Organisationselement zu führen. Die Studienplätze sind unter Berücksichtigung der festgestellten persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber nach Maßgabe der freien Studienplätze zuzuweisen.
(2)Absatz 2,Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren sind
die Beamten-Aufstiegsprüfung oder
die Studienberechtigungsprüfung oder
die Zusatzprüfung für den Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“,
jeweils nach Z 13.13 Abs. 1 lit. a der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,jeweils nach Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera a, der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333,
in den Fällen der Z 1 lit. a und c der erfolgreiche Abschluss der erforderlichen Abschnitte im Rahmen der Kaderausbildung für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes oderin den Fällen der Ziffer eins, Litera a und c der erfolgreiche Abschluss der erforderlichen Abschnitte im Rahmen der Kaderausbildung für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes oder
in den Fällen der Z 1 lit. b und d der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppein den Fällen der Ziffer eins, Litera b und d der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
M BUO 2 und eine Gesamtdienstzeit von mindestens sieben Jahren ab Beginn des Grundwehrdienstes
und
ein Lebensalter von höchstens 29 Jahren im Kalenderjahr des Vorbereitungssemesters.
(3)Absatz 3,Das Höchstalter nach Abs. 2 Z 3 ist auf Militärpiloten nicht anzuwenden. Im Übrigen darf ein Überschreiten dieses Höchstalters auf Antrag des Bewerbers nach Maßgabe wichtiger persönlicher Interessen durch den Bundesminister für Landesverteidigung nachgesehen werden.Das Höchstalter nach Absatz 2, Ziffer 3, ist auf Militärpiloten nicht anzuwenden. Im Übrigen darf ein Überschreiten dieses Höchstalters auf Antrag des Bewerbers nach Maßgabe wichtiger persönlicher Interessen durch den Bundesminister für Landesverteidigung nachgesehen werden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 333/1979, Milizstand
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2009
Dokumentnummer
NOR40053233