Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Truppenoffiziersausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Vorbereitungssemester
§ 5. (1) Während des Vorbereitungssemesters sind zu bewerten:Paragraph 5, (1) Während des Vorbereitungssemesters sind zu bewerten:
die Kenntnisse und Anwendung des militärischen Führungsverfahrens sowie der Führungs- und Einsatzgrundsätze,
die Fähigkeit zum Führen im Gefecht auf der Ebene der unteren militärischen Führung,
die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten aus dem Exerzierdienst, der Waffen- und Gerätelehre sowie der Karten- und Geländekunde,
die Kenntnisse der für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung maßgebenden Gesetze und Verordnungen sowie der Heereskunde,
die körperliche Leistungsfähigkeit und
die allgemeine persönliche und fachliche Eignung für die Ausbildung zum Truppenoffizier.
(2)Absatz 2,Die Bewertung hat zu erfolgen
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 4 durch eine schriftliche Klausurarbeit,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 4 durch eine schriftliche Klausurarbeit,
in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 3 und 5 durch praktische Überprüfung undin den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 durch praktische Überprüfung und
im Fall des Abs. 1 Z 6 auf der Grundlage von Beobachtungen, Erhebungen und Untersuchungen durch die Mitglieder der Auswahlkommission sowie von Gesprächen der Bewerber mit Mitgliedern dieser Kommission.im Fall des Absatz eins, Ziffer 6, auf der Grundlage von Beobachtungen, Erhebungen und Untersuchungen durch die Mitglieder der Auswahlkommission sowie von Gesprächen der Bewerber mit Mitgliedern dieser Kommission.
Schlagworte
Führungsgrundsatz, Waffenlehre, Kartenkunde
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2009
Dokumentnummer
NOR40053234