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§ 5 TOV

Fassungen
01.07.2004 bis 31.05.2009 — BGBl. II Nr. 251/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.07.200431.05.2009 BGBl. II Nr. 251/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Truppenoffiziersausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. II Nr. 251/2004

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2009

Abkürzung

TOV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Vorbereitungssemester

Paragraph 5, (1) Während des Vorbereitungssemesters sind zu bewerten:

  1. Ziffer eins
    die Kenntnisse und Anwendung des militärischen Führungsverfahrens sowie der Führungs- und Einsatzgrundsätze,
  2. Ziffer 2
    die Fähigkeit zum Führen im Gefecht auf der Ebene der unteren militärischen Führung,
  3. Ziffer 3
    die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten aus dem Exerzierdienst, der Waffen- und Gerätelehre sowie der Karten- und Geländekunde,
  4. Ziffer 4
    die Kenntnisse der für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung maßgebenden Gesetze und Verordnungen sowie der Heereskunde,
  5. Ziffer 5
    die körperliche Leistungsfähigkeit und
  6. Ziffer 6
    die allgemeine persönliche und fachliche Eignung für die Ausbildung zum Truppenoffizier.
  1. Absatz 2,Die Bewertung hat zu erfolgen
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 4 durch eine schriftliche Klausurarbeit,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 durch praktische Überprüfung und
    3. Ziffer 3
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 6, auf der Grundlage von Beobachtungen, Erhebungen und Untersuchungen durch die Mitglieder der Auswahlkommission sowie von Gesprächen der Bewerber mit Mitgliedern dieser Kommission.

Schlagworte

Führungsgrundsatz, Waffenlehre, Kartenkunde

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2009

Gesetzesnummer

20003407

Dokumentnummer

NOR40053234