Rechtstracker.at

§ 7 TOV

Fassungen
01.07.2004 bis 31.05.2009 — BGBl. II Nr. 251/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.200431.05.2009 BGBl. II Nr. 251/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Truppenoffiziersausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. II Nr. 251/2004

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2009

Abkürzung

TOV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Truppenoffizierslehrgang

Paragraph 7, (1) Zum ersten Ausbildungsabschnitt des Truppenoffizierslehrganges sind nur jene Bewerber zuzulassen, die in den Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ aufgenommen wurden. Zum zweiten bis siebenten Ausbildungsabschnitt des Truppenoffizierslehrganges sind nur jene Bewerber zuzulassen, die den jeweils vorangehenden Ausbildungsabschnitt des Truppenoffizierslehrganges und das diesem Ausbildungsabschnitt vorangehende Semester des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen abgeschlossen haben.

  1. Absatz 2,Wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, darf der Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie einzelne einem Ausbildungsabschnitt nach der Anlage 1 zugewiesenen Lehrinhalte eines Prüfungsfaches einem anderen Ausbildungsabschnitt zuweisen. Bis zum Ende des Truppenoffizierslehrganges sind durch die Bewerber jedenfalls alle Lehrinhalte eines Prüfungsfaches zu absolvieren.
  2. Absatz 3,Ein Ausbildungsabschnitt ist abgeschlossen, wenn die den jeweiligen Ausbildungsabschnitten zugewiesenen Lehrinhalte der jeweiligen Prüfungsfächer erfolgreich abgelegt wurden.
  3. Absatz 4,Während des Truppenoffizierslehrganges ist bei Vorliegen eines Anlassfalles durch eine Kommission das weitere Vorliegen der zur Zielerreichung erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung eines Bewerbers zum Truppenoffizier festzustellen. Dabei sind insbesondere die jeweilige Führungskompetenz und soziale Kompetenz zu beurteilen. Paragraph 6, Absatz eins bis 5 betreffend die Bildung, Zusammensetzung und Beschlussfassung der Auswahlkommission ist auf diese Kommission mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestellung des Vorsitzenden durch den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie zu erfolgen hat.
  4. Absatz 5,Für Bewerber,
    1. Ziffer eins
      die aus dem Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ ausscheiden, oder
    2. Ziffer 2
      deren mangelnde persönliche und fachliche Eignung durch die Kommission nach Absatz 4, festgestellt wurde,
    erlischt die Zulassung zum Truppenoffizierslehrgang.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2009

Gesetzesnummer

20003407

Dokumentnummer

NOR40053236