Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Truppenoffiziersausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Truppenoffizierslehrgang
§ 7. (1) Zum ersten Ausbildungsabschnitt des Truppenoffizierslehrganges sind nur jene Bewerber zuzulassen, die in den Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ aufgenommen wurden. Zum zweiten bis siebenten Ausbildungsabschnitt des Truppenoffizierslehrganges sind nur jene Bewerber zuzulassen, die den jeweils vorangehenden Ausbildungsabschnitt des Truppenoffizierslehrganges und das diesem Ausbildungsabschnitt vorangehende Semester des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen abgeschlossen haben.Paragraph 7, (1) Zum ersten Ausbildungsabschnitt des Truppenoffizierslehrganges sind nur jene Bewerber zuzulassen, die in den Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ aufgenommen wurden. Zum zweiten bis siebenten Ausbildungsabschnitt des Truppenoffizierslehrganges sind nur jene Bewerber zuzulassen, die den jeweils vorangehenden Ausbildungsabschnitt des Truppenoffizierslehrganges und das diesem Ausbildungsabschnitt vorangehende Semester des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen abgeschlossen haben.
(2)Absatz 2,Wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, darf der Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie einzelne einem Ausbildungsabschnitt nach der Anlage 1 zugewiesenen Lehrinhalte eines Prüfungsfaches einem anderen Ausbildungsabschnitt zuweisen. Bis zum Ende des Truppenoffizierslehrganges sind durch die Bewerber jedenfalls alle Lehrinhalte eines Prüfungsfaches zu absolvieren.
(3)Absatz 3,Ein Ausbildungsabschnitt ist abgeschlossen, wenn die den jeweiligen Ausbildungsabschnitten zugewiesenen Lehrinhalte der jeweiligen Prüfungsfächer erfolgreich abgelegt wurden.
(4)Absatz 4,Während des Truppenoffizierslehrganges ist bei Vorliegen eines Anlassfalles durch eine Kommission das weitere Vorliegen der zur Zielerreichung erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung eines Bewerbers zum Truppenoffizier festzustellen. Dabei sind insbesondere die jeweilige Führungskompetenz und soziale Kompetenz zu beurteilen. § 6 Abs. 1 bis 5 betreffend die Bildung, Zusammensetzung und Beschlussfassung der Auswahlkommission ist auf diese Kommission mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestellung des Vorsitzenden durch den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie zu erfolgen hat.Während des Truppenoffizierslehrganges ist bei Vorliegen eines Anlassfalles durch eine Kommission das weitere Vorliegen der zur Zielerreichung erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung eines Bewerbers zum Truppenoffizier festzustellen. Dabei sind insbesondere die jeweilige Führungskompetenz und soziale Kompetenz zu beurteilen. Paragraph 6, Absatz eins bis 5 betreffend die Bildung, Zusammensetzung und Beschlussfassung der Auswahlkommission ist auf diese Kommission mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestellung des Vorsitzenden durch den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie zu erfolgen hat.
(5)Absatz 5,Für Bewerber,
die aus dem Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ ausscheiden, oder
deren mangelnde persönliche und fachliche Eignung durch die Kommission nach Abs. 4 festgestellt wurde,deren mangelnde persönliche und fachliche Eignung durch die Kommission nach Absatz 4, festgestellt wurde,
erlischt die Zulassung zum Truppenoffizierslehrgang.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2009
Dokumentnummer
NOR40053236