Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderung für Studierende an der Anton Bruckner Privatuniversität
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 257/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Ist auf Anträge auf Studienbeihilfen und für die Zuerkennung von Fahrtkostenzuschüssen und Versicherungskostenbeiträgen ab dem Sommersemester 2004 anzuwenden (vgl § 6).Ist auf Anträge auf Studienbeihilfen und für die Zuerkennung von Fahrtkostenzuschüssen und Versicherungskostenbeiträgen ab dem Sommersemester 2004 anzuwenden vergleiche Paragraph 6,).
Text
Übergangsbestimmung
§ 5.Paragraph 5,
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Studienförderung für Studierende an Konservatorien, BGBl. II Nr. 22/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 391/2003, ist auf Anträge von Studierenden, die bis zum Studienjahr 1998/99 ein Studium am Bruckner Konservatorium begonnen haben, weiterhin bis zum 31. August 2006 anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Studienförderung für Studierende an Konservatorien, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2003,, ist auf Anträge von Studierenden, die bis zum Studienjahr 1998/99 ein Studium am Bruckner Konservatorium begonnen haben, weiterhin bis zum 31. August 2006 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2010
Dokumentnummer
NOR40053248