Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 252/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 5000 kg in LagergebäudenLagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen römisch eins und römisch zwei mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 5000 kg in Lagergebäuden
§ 11.Paragraph 11,
In Lagergebäuden dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II bis zu insgesamt 5000 kg unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden: In Lagergebäuden dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei bis zu insgesamt 5000 kg unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 5000 kg dürfen nur in eigenen, ebenerdigen, nicht überbauten und in Massivbauweise errichteten Lagergebäuden mit höchstens fünf Lagerräumen gelagert werden. In diesen Lagergebäuden dürfen sich keine Räume befinden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen.Pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 5000 kg dürfen nur in eigenen, ebenerdigen, nicht überbauten und in Massivbauweise errichteten Lagergebäuden mit höchstens fünf Lagerräumen gelagert werden. In diesen Lagergebäuden dürfen sich keine Räume befinden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen.
In einem Lagerraum dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse von höchstens 1000 kg gelagert werden.In einem Lagerraum dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei mit einer Gesamtbruttomasse von höchstens 1000 kg gelagert werden.
Jeder Lagerraum muss als eigener Brandabschnitt mit mindestens brandbeständigen Wänden und mindestens brandbeständiger Decke sowie mindestens brandhemmenden Türen oder Toren ausgeführt sein.
Die Lagerräume müssen direkt ins Freie lüftbar sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.
Die Lagerräume dürfen miteinander nicht in direkter Verbindung stehen, dürfen keine Fenster haben und jeder Lagerraum muss mindestens eine Ausgangstür direkt ins Freie aufweisen.
An den Zugangstüren des Lagergebäudes und der Lagerräume muss auf das Lagergut (Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II) und die jeweils zulässige Höchstlagermenge durch Anschläge gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hingewiesen sein.An den Zugangstüren des Lagergebäudes und der Lagerräume muss auf das Lagergut (Pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei) und die jeweils zulässige Höchstlagermenge durch Anschläge gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hingewiesen sein.
Lagergebäude für pyrotechnische Gegenstände müssen zueinander und zu Gebäuden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, unbeschadet der Z 8 einen Abstand von mindestens 10 m aufweisen.Lagergebäude für pyrotechnische Gegenstände müssen zueinander und zu Gebäuden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, unbeschadet der Ziffer 8, einen Abstand von mindestens 10 m aufweisen.
Der in Z 7 angeführte Abstand kann an höchstens zwei Seiten eines Lagergebäudes um höchstens 50 % verringert werden, wenn die Wände des Lagergebäudes an diesen Seiten öffnungslos sind.Der in Ziffer 7, angeführte Abstand kann an höchstens zwei Seiten eines Lagergebäudes um höchstens 50 % verringert werden, wenn die Wände des Lagergebäudes an diesen Seiten öffnungslos sind.
Vor Gebäudeöffnungen des Lagergebäudes muss eine Schutzzone von mindestens 10 m eingerichtet und gekennzeichnet sein.
Unbefugten muss der Zutritt zum Lagergebäude und zu den Lagerräumen verboten sein. Darauf muss durch Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung hingewiesen sein. Der Zugang zum Lagergebäude und zu den Lagerräumen muss versperrt gehalten oder ständig überwacht sein.
Im Lagergebäude muss eine funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
Die Elektroinstallation im Lagergebäude muss den einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen entsprechen und mindestens die Schutzklasse IP 5X aufweisen.
Das Lagergebäude muss mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sein.
Der Tragbare Feuerlöscher gemäß § 2 Abs. 7 muss außerhalb jedes Lagerraumes unmittelbar neben dem Zugang bereitstehen.Der Tragbare Feuerlöscher gemäß Paragraph 2, Absatz 7, muss außerhalb jedes Lagerraumes unmittelbar neben dem Zugang bereitstehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2011
Dokumentnummer
NOR40053265