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§ 14 Pyr-LV 2004

Fassungen
03.12.2011 bis 30.04.2023 — BGBl. II Nr. 399/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1403.12.201130.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 399/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2023
§ 1418.06.200402.12.2011 BGBl. II Nr. 252/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

03.12.2011BGBl. II Nr. 399/2011

Außerkrafttretensdatum

30.04.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2023

Abkürzung

Pyr-LV 2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4 mit einer Gesamtbruttomasse über 500 kg in Lagergebäuden

Paragraph 14,

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 mit einer Gesamtbruttomasse über 500 kg dürfen unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

  1. Ziffer eins
    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 mit einer Gesamtbruttomasse über 500 kg dürfen nur in eigenen, fensterlosen, überschütteten Lagergebäuden aus nicht brennbaren Baustoffen gelagert werden. In diesen Lagergebäuden dürfen sich keine Räume befinden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen. Eine Zusammenlagerung mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 bis F3 ist zulässig, wenn dadurch die zulässige Höchstlagermenge nicht überschritten wird.
  2. Ziffer 2
    Die Überschüttung muss, mit Ausnahme des Zugangsbereiches, allseitig mindestens 1 m betragen und aus feinkörnigem Material (Sand oder steinfreier Erde) bestehen. Der Zugangsbereich muss durch einen Vorwall, dessen Scheitelhöhe und Breite den Zugang mindestens 1 m überragen, gesichert sein. Der Vorwall kann durch eine standsichere Prallwand ersetzt werden.
  3. Ziffer 3
    Das Lagergebäude muss lotrecht nach oben oder zum Vorwall weisend direkt ins Freie lüftbar sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.
  4. Ziffer 4
    Um das Lagergebäude müssen Abstände zu benachbarten Gebäuden eingehalten sein, die sich gemäß der Formel

D = F x M 1/3

errechnen. Dabei ist D der Abstand in [m], M die Nettoexplosivstoffmasse der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände in [kg] und F der Faktor (in Abhängigkeit der benachbarten Gebäude oder Flächen) nach folgender Tabelle:

betriebsfremde Nachbargebäude

F = 22

öffentliche Verkehrsflächen

F = 15

erdüberschüttete Lagergebäude

F = 0,8

betriebseigene Produktionsgebäudefür pyrotechnische Gegenstände

F = 2,5

alle anderen betriebseigenen Gebäude

F = 8

  1. Ziffer 5
    An der Zugangstür des Lagergebäudes muss auf das Lagergut (Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4) und die jeweils zulässige Höchstlagermenge durch Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hingewiesen sein.
  2. Ziffer 6
    Unbefugten muss der Zutritt zum Lagergebäude verboten sein. Darauf muss durch Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung hingewiesen sein. Der Zugang zum Lagergebäude muss versperrt gehalten oder ständig überwacht sein.
  3. Ziffer 7
    Die elektrische Anlage muss den elektrotechnischen Bestimmungen für „brandgefährdete Räume“ entsprechen.
  4. Ziffer 8
    Der Tragbare Feuerlöscher gemäß Paragraph 2, Absatz 7, muss außen unmittelbar neben dem Zugang bereitstehen.
  5. Ziffer 9
    Das Betriebsgelände, auf dem sich das Lagergebäude befindet, muss durch Einzäunung gegen den Zugang Unbefugter geschützt werden.
  6. Ziffer 10
    Ist im Betriebsgelände Gefahr für die Lagerung zu erkennen, so muss das Betriebsgelände unverzüglich von Personen geräumt sein.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2011

Im RIS seit

14.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20003412

Dokumentnummer

NOR40133597