Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 252/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
7. Abschnitt
Lagerung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2
Allgemeine Bestimmungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Für die Lagerung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2 ist die Nettoexplosivstoffmasse maßgeblich. Ist die Nettoexplosivstoffmasse eines sonstigen pyrotechnischen Gegenstandes der Kategorien P1 und P2 nicht bekannt, dann ist es bei einer Bruttomasse bis 50 g mit 20 % der Bruttomasse, bei einer Bruttomasse über 50 g bis 250 g mit 50 % der Bruttomasse und bei einer Bruttomasse über 250 g mit 100 % der Bruttomasse anzunehmen.
(2)Absatz 2,Eine gemeinsame Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 bis F4 mit sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2 ist zulässig. Dabei darf die jeweilige Höchstlagermenge gemäß den §§ 17 bis 19 nicht überschritten werden.Eine gemeinsame Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 bis F4 mit sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2 ist zulässig. Dabei darf die jeweilige Höchstlagermenge gemäß den Paragraphen 17 bis 19 nicht überschritten werden.
(3)Absatz 3,Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände müssen unabhängig von der Nettoexplosivstoffmasse des Einzelgegenstandes gemäß § 17 gelagert sein.Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände müssen unabhängig von der Nettoexplosivstoffmasse des Einzelgegenstandes gemäß Paragraph 17, gelagert sein.
(4)Absatz 4,Für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge gilt § 19a.Für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge gilt Paragraph 19 a,
(5)Absatz 5,Hagelabwehrraketen dürfen nur getrennt nach Sprengköpfen und Raketenrohren gelagert werden, wobei sich Sprengköpfe und Raketenrohre in verschiedenen Lagerräumen befinden müssen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2011
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Dokumentnummer
NOR40133599