Rechtstracker.at

§ 19a Pyr-LV 2004

Fassungen
27.05.2015 bis 30.04.2023 — BGBl. II Nr. 133/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19a27.05.201530.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 133/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2023
§ 19a03.12.201126.05.2015 BGBl. II Nr. 399/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 a

Inkrafttretensdatum

27.05.2015BGBl. II Nr. 133/2015

Außerkrafttretensdatum

30.04.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2023

Abkürzung

Pyr-LV 2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 2, Absatz 9, müssen pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit elektrischer Auslösung zum Zweck der Lagerung nicht kurzgeschlossen sein, wenn sie vom Hersteller zulässigerweise ohne Kurzschlussbrücke hergestellt und ausgeliefert werden.
  2. Absatz 2,Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge dürfen in Arbeits- und Vorratsräumen von Werkstätten bis zu insgesamt höchstens 10 kg Nettoexplosivstoffmasse gelagert werden.
  3. Absatz 3,Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit insgesamt mehr als 10 kg Nettoexplosivstoffmasse dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
    1. Ziffer eins
      Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit insgesamt mehr als 10 kg Nettoexplosivstoffmasse müssen in einem eigenen Lagerraum gelagert werden, wobei die Zusammenlagerung mit Fahrzeugteilen oder Materialien, die nicht explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich und bzw. oder ätzend sind, zulässig ist.
    2. Ziffer 2
      Der Lagerraum muss als Brandabschnitt ausgeführt sein.
    3. Ziffer 3
      Der Lagerraum muss mit einer Lüftungsmöglichkeit ins Freie ausgestattet sein.
    4. Ziffer 4
      Fenster des Lagerraums müssen so ausgebildet sein, dass im Falle eines Brandes keine Lagergüter nach außen gelangen können.
    5. Ziffer 5
      An den Zugangstüren muss auf das Lagergut (pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge) und die jeweils zulässige Höchstlagermenge durch Anschläge gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hingewiesen sein.
    6. Ziffer 6
      Der Fußboden muss einen Ableitwiderstand kleiner als 108 Ohm aufweisen.
    7. Ziffer 7
      Werden pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit elektrischer Auslösung gelagert, so muss der Fußboden des Lagerraumes geerdet sein, und es dürfen keine Funksender (zB Funkgeräte oder Mobiltelefone) eingebracht werden.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, dürfen pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit insgesamt bis zu 100 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Fahrzeugserienproduktion zum Zweck des Einbaus in Fahrzeuge auch außerhalb eines Lagerraums gemäß Absatz 3, unter folgenden Voraussetzungen bereitgehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge der Gefahrengutunterklassen 1.4G, 1.4S oder der Klasse 9 gemäß ADR bereitgehalten werden. Diese dürfen abweichend von Paragraph 2, Absatz 2, auch in Behältern, die den Bestimmungen des ADR für das jeweilige Lagergut entsprechen und zugelassen sind, bereitgehalten werden.
    2. Ziffer 2
      Es darf nur die für die Tagesproduktion benötigte Menge an pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge bereitgehalten werden. Nicht unmittelbar für den Einbau benötigte pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge und außerhalb der Produktionszeiten müssen pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge in Lageräume gemäß Absatz 3, verbracht werden.
    3. Ziffer 3
      An den Entnahmestellen muss auf das Lagergut (pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge) und die zulässige Höchstlagermenge gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hingewiesen werden. Eine Liste, aus der die Nettoexplosivstoffmassen der einzelnen pyrotechnischen Gegenstände für Fahrzeuge ersichtlich sind, muss in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsicht durch die behördlichen Organe bereitgehalten werden.
    4. Ziffer 4
      Der Fußboden muss in jenen Bereichen, in denen pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge bereitgehalten werden, einen Ableitwiderstand kleiner als 108 Ohm aufweisen.
    5. Ziffer 5
      Werden pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit elektrischer Auslösung bereitgestellt, so muss der Fußboden geerdet sein, und es dürfen keine Funksender (zB Funkgeräte oder Mobiltelefone) eingebracht werden.
    6. Ziffer 6
      Die Zusammenlagerung mit Fahrzeugteilen oder Materialien, die nicht explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich und bzw. oder ätzend sind, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es bei unbeabsichtigter Zündung eines pyrotechnischen Gegenstands für Fahrzeuge zu keiner Gefährdung durch fortgeschleuderte Gegenstände kommen kann.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 133/2015

Im RIS seit

09.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20003412

Dokumentnummer

NOR40170973