Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 252/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 20 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282/1974, idgF, gelagert werden, mit Ausnahme von gewerblichen Betriebsanlagen, die der Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände dienen, sowie nach Maßgabe des § 4 auch für nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen, in denen pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 1974 gelagert werden.Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 20, für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1974,, idgF, gelagert werden, mit Ausnahme von gewerblichen Betriebsanlagen, die der Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände dienen, sowie nach Maßgabe des Paragraph 4, auch für nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen, in denen pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 1974 gelagert werden. (2)Absatz 2,Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn pyrotechnische Gegenstände kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden.
(3)Absatz 3,Mehrere Lagerungen pyrotechnischer Gegenstände innerhalb einer Betriebsanlage gelten, unabhängig davon, ob die Räume, in denen diese Gegenstände gelagert werden, miteinander in räumlicher Verbindung stehen, als eine gemeinsame Lagerung, wenn die Räume nicht brandbeständig (Abs. 5 Z 3) voneinander getrennt sind. Die Lagermenge einer solchen gemeinsamen Lagerung errechnet sich aus der Summe der Lagermengen aller Teillagerungen.Mehrere Lagerungen pyrotechnischer Gegenstände innerhalb einer Betriebsanlage gelten, unabhängig davon, ob die Räume, in denen diese Gegenstände gelagert werden, miteinander in räumlicher Verbindung stehen, als eine gemeinsame Lagerung, wenn die Räume nicht brandbeständig (Absatz 5, Ziffer 3,) voneinander getrennt sind. Die Lagermenge einer solchen gemeinsamen Lagerung errechnet sich aus der Summe der Lagermengen aller Teillagerungen.
(4)Absatz 4,Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist
Verkaufsräume: Räume, in denen pyrotechnische Gegenstände oder neben anderen Waren auch pyrotechnische Gegenstände zum Verkauf bereitgehalten werden;
Vorratsräume: Räume, die der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und der Lagerung anderer Waren dienen;
Lagerräume: Räume, die der Lagerung ausschließlich von pyrotechnischen Gegenständen dienen;
Verkaufscontainer: im Freien aufgestellte begehbare Behälter aus nicht brennbaren Materialien, die dem Verkauf ausschließlich von pyrotechnischen Gegenständen dienen;
Verkaufsstände: im Freien aufgestellte begehbare Einrichtungen ohne besonderer Brandschutzanforderung (zB Holzhütte), die dem Verkauf ausschließlich von pyrotechnischen Gegenständen dienen;
Lagercontainer: im Freien aufgestellte begehbare Behälter aus nicht brennbaren Materialien, die der Lagerung ausschließlich von pyrotechnischen Gegenständen dienen;
Lagergebäude: Gebäude aus nicht brennbaren Baustoffen, die der Lagerung ausschließlich von pyrotechnischen Gegenständen dienen;
Brandabschnitt: Teil eines Gebäudes, der durch mindestens brandbeständige (Abs. 5 Z 3) Wände und Decken begrenzt ist;Brandabschnitt: Teil eines Gebäudes, der durch mindestens brandbeständige (Absatz 5, Ziffer 3,) Wände und Decken begrenzt ist;
Schutzzone: ein Gebiet, in dem sich kein anderes Gebäude befinden darf und das von Lagerungen, Abstellungen von Fahrzeugen und von dürrem Bewuchs freizuhalten ist;
Brandschutzmauer: eine öffnungslose, brandbeständig in Massivbauweise hergestellte Mauer, die den Lagercontainer oder das Lagergebäude gemäß § 10 um mindestens 50 cm allseitig überragen muss;Brandschutzmauer: eine öffnungslose, brandbeständig in Massivbauweise hergestellte Mauer, die den Lagercontainer oder das Lagergebäude gemäß Paragraph 10, um mindestens 50 cm allseitig überragen muss;
Prallwand: eine in Massivbauweise hergestellte und entsprechend gegründete Mauer, die im Falle einer Explosion des Lagergutes der zu erwartenden Druckwelle und allfällig daraus resultierenden Wurfstücken standhält.
(5)Absatz 5,Im Sinne dieser Verordnung ist ein Bauteil
brandhemmend, wenn er der Feuerwiderstandsklasse EI 30 oder REI 30 gemäß der in Anhang 1 wiedergegebenen ÖNORM EN 13501-2 (“Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen”, herausgegeben am 1.1.2004) oder der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C gemäß der in Anhang 2 wiedergegebenen ÖNORM B 3850, (“Feuerschutzabschlüsse”, herausgegeben am 01.10.2001),
hochbrandhemmend, wenn er der Feuerwiderstandsklasse EI 60 oder REI 60 gemäß ÖNORM EN 13501-2 oder der Feuerwiderstadsklasse EI2 60-C gemäß ÖNORM B 3850 und
brandbeständig, wenn er der Feuerwiderstandsklasse EI 90 oder REI 90 gemäß ÖNORM EN 13501-2 oder der Feuerwiderstandsklasse EI2 90-C gemäß ÖNORM B 3850
entspricht und aus nicht brennbaren Baustoffen besteht.
(6)Absatz 6,Sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, beziehen sich Masseangaben in dieser Verordnung auf die Bruttomasse. Bruttomasse bzw. Gesamtbruttomasse im Sinne dieser Verordnung ist die Masse eines bzw. mehrerer pyrotechnischer Gegenstände samt der Masse der Ursprungsverpackung.
(7)Absatz 7,Nettomasse im Sinne dieser Verordnung ist die Summe der Massen des Anfeuerungssatzes, des Treibsatzes und des Effektsatzes eines pyrotechnischen Gegenstandes (Gesamtsatzgewicht).
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2011
Dokumentnummer
NOR40053255