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§ 7 Pyr-LV 2004

Fassungen
18.06.2004 bis 02.12.2011 — BGBl. II Nr. 252/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 727.05.201530.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 133/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2023
§ 703.12.201126.05.2015 § → § BGBl. II Nr. 399/2011
§ 718.06.200402.12.2011 BGBl. II Nr. 252/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

18.06.2004BGBl. II Nr. 252/2004

Außerkrafttretensdatum

02.12.2011danach: BGBl. II Nr. 399/2011

Abkürzung

Pyr-LV 2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen römisch eins und römisch zwei mit einer Gesamtbruttomasse bis zu insgesamt höchstens 120 kg in Verkaufsräumen und Vorratsräumen

Paragraph 7,

In Verkaufsräumen dürfen nicht mehr als insgesamt 40 kg pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei, und in Vorratsräumen nicht mehr als insgesamt 40 kg pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

  1. Ziffer eins
    In einer Betriebsanlage dürfen, soweit Paragraph 8, nicht anderes bestimmt, höchstens ein Verkaufsraum und zwei Vorratsräume für den Verkauf und die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände verwendet werden.
  2. Ziffer 2
    Die Begrenzung (Wände und Decken) des Verkaufsraumes und der Vorratsräume zu anderen Gebäudeteilen muss mindestens brandbeständig und die Türen in diesen Wänden müssen mindestens brandhemmend sein.
  3. Ziffer 3
    Der Verkaufsraum und die Vorratsräume dürfen keine direkten Verbindungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen aufweisen.
  4. Ziffer 4
    In Vorratsräumen müssen die pyrotechnischen Gegenstände auf eigenen, entsprechend bezeichneten Regalen und von sonstigen leicht brennbaren Materialien getrennt gelagert sein.
  5. Ziffer 5
    Im Verkaufsraum und in jedem Vorratsraum muss im Zugangsbereich und im Ausgangsbereich eine funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011

Gesetzesnummer

20003412

Dokumentnummer

NOR40053261