Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 252/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse bis zu insgesamt höchstens 120 kg in Verkaufsräumen und VorratsräumenLagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen römisch eins und römisch zwei mit einer Gesamtbruttomasse bis zu insgesamt höchstens 120 kg in Verkaufsräumen und Vorratsräumen
§ 7.Paragraph 7,
In Verkaufsräumen dürfen nicht mehr als insgesamt 40 kg pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II, und in Vorratsräumen nicht mehr als insgesamt 40 kg pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden: In Verkaufsräumen dürfen nicht mehr als insgesamt 40 kg pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei, und in Vorratsräumen nicht mehr als insgesamt 40 kg pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
In einer Betriebsanlage dürfen, soweit § 8 nicht anderes bestimmt, höchstens ein Verkaufsraum und zwei Vorratsräume für den Verkauf und die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände verwendet werden.In einer Betriebsanlage dürfen, soweit Paragraph 8, nicht anderes bestimmt, höchstens ein Verkaufsraum und zwei Vorratsräume für den Verkauf und die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände verwendet werden.
Die Begrenzung (Wände und Decken) des Verkaufsraumes und der Vorratsräume zu anderen Gebäudeteilen muss mindestens brandbeständig und die Türen in diesen Wänden müssen mindestens brandhemmend sein.
Der Verkaufsraum und die Vorratsräume dürfen keine direkten Verbindungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen aufweisen.
In Vorratsräumen müssen die pyrotechnischen Gegenstände auf eigenen, entsprechend bezeichneten Regalen und von sonstigen leicht brennbaren Materialien getrennt gelagert sein.
Im Verkaufsraum und in jedem Vorratsraum muss im Zugangsbereich und im Ausgangsbereich eine funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2011
Dokumentnummer
NOR40053261