Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 252/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu insgesamt höchstens 120 kg in Verkaufsräumen und Vorratsräumen
§ 7.Paragraph 7,
In Verkaufsräumen dürfen nicht mehr als insgesamt 40 kg pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2, und in Vorratsräumen nicht mehr als insgesamt 40 kg pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
In einer Betriebsanlage dürfen, soweit § 8 nicht anderes bestimmt, höchstens ein Verkaufsraum und zwei Vorratsräume für den Verkauf und die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände verwendet werden.In einer Betriebsanlage dürfen, soweit Paragraph 8, nicht anderes bestimmt, höchstens ein Verkaufsraum und zwei Vorratsräume für den Verkauf und die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände verwendet werden.
Die Begrenzung (Wände und Decken) des Verkaufsraumes und der Vorratsräume zu anderen Gebäudeteilen muss mindestens brandbeständig und die Türen in diesen Wänden müssen mindestens brandhemmend sein.
Der Verkaufsraum und die Vorratsräume dürfen keine direkten Verbindungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen aufweisen.
In Vorratsräumen müssen die pyrotechnischen Gegenstände auf eigenen, entsprechend bezeichneten Regalen und von sonstigen leicht brennbaren Materialien getrennt gelagert sein.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2011,)
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2015
Dokumentnummer
NOR40133590