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Art. 12

Fassungen
ab 29.04.2004 — BGBl. III Nr. 66/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute29.04.2004 BGBl. III Nr. 66/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Serbien/Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2004,

Typ

Vertrag – Serbien/Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

29.04.2004BGBl. III Nr. 66/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 12

Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen werden in einem Protokoll zur Durchführung des Abkommens festgelegt, welches folgende Punkte umfassen soll:

  1. Ziffer eins
    die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,
  2. Ziffer 2
    die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung, insbesondere die anzuwendenden Formulare und Mustertexte
  3. Ziffer 3
    die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
  4. Ziffer 4
    die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind, insbesondere für die Feststellung der Identität und der Staatsbürgerschaft
  5. Ziffer 5
    Die Art und Weise der gegenseitigen Kontaktaufnahme und dabei einzuhaltende Fristen
  6. Ziffer 6
    Die Grenzübergänge bzw. die Stellen der Übergabe und
  7. Ziffer 7
    Art und Verfahren der Kostenerstattung

Schlagworte

Übernahmeantrag

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012

Gesetzesnummer

20003438

Dokumentnummer

NOR40053338