Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Serbien/Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2004,
Typ
Vertrag – Serbien/Montenegro
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Art. 2Artikel 2
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei übernimmt ohne besondere Formalitäten die Personen, die im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen wurde.
(2)Absatz 2,In allen anderen Fällen findet das Verfahren nach Art. 3 statt.In allen anderen Fällen findet das Verfahren nach Artikel 3, statt.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2012
Dokumentnummer
NOR40053328