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Art. 4

Fassungen
ab 29.04.2004 — BGBl. III Nr. 66/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute29.04.2004 BGBl. III Nr. 66/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Serbien/Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2004,

Typ

Vertrag – Serbien/Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

29.04.2004BGBl. III Nr. 66/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen

Artikel 4

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei aus deren Gebiet Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen (Drittstaatsangehörige oder Staatenlose) und nicht oder nicht mehr die auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Bedingungen zur Einreise oder zum Aufenthalt erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist sind.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei beantwortet ein Rückübernahmeersuchen innerhalb von 21 Tagen.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Rückübernahme gemäß Absatz 1 besteht nicht für:
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörige aus Drittstaaten, die eine gemeinsame Grenze mit der ersuchenden Vertragspartei haben;
    2. Ziffer 2
      Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die bei ihrer Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei waren oder denen bei oder nach ihrer Einreise ein Visum oder ein anderer Aufenthaltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde, es sei denn, dass diese Personen Visa oder andere Aufenthaltstitel besitzen, die von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt wurden und die länger gültig sind als jene der ersuchenden Vertragspartei;
    3. Ziffer 3
      Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich seit mehr als einem Jahr auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aufgehalten haben;
    4. Ziffer 4
      Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, denen die ersuchende Vertragspartei entweder den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention 1 vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967, oder den Status von Staatenlosen gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;
    5. Ziffer 5
      Staatsangehörige aus Drittstaaten, mit denen die ersuchende Vertragspartei Abkommen über die Abschaffung der Visumpflicht geschlossen hat, es sei denn, eine solche Person wäre unter Mitwirkung eines Schleppers auf das Staatsgebiet dieser Vertragspartei gelangt;
    6. Ziffer 6
      Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, welche nach dem Verlassen des Staatsgebietes der ersuchten Vertragspartei und vor Betreten des Staatsgebietes der ersuchenden Vertragspartei ein Visum eines anderen Staates erhalten haben, es sei denn, eine solche Person wäre im Zuge einer Schlepperaktion vom Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei auf das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gelangt.

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012

Gesetzesnummer

20003438

Dokumentnummer

NOR40053330