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Art. 2

Fassungen
ab 23.12.2003 — BGBl. III Nr. 67/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute23.12.2003 BGBl. III Nr. 67/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsstellung von Eingreiftruppen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

23.12.2003BGBl. III Nr. 67/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel römisch zwei

Anwendbare Dokumente

Ziffer eins Soweit in diesem Übereinkommen nicht anders vorgesehen, wenden die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens

(a) Hinsichtlich der SHIRBRIG Tätigkeiten, die auf dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates stattfinden, die folgenden Bestimmungen sinngemäß an:

  1. Litera i
    Das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen; beschlossen in London am 19. Juni 1951, nachfolgend als NATO SOFA bezeichnet und
  2. Sub-Litera, i, i
    das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen, beschlossen in Brüssel am 19. Juni 1995, nachfolgend als PfP SOFA bezeichnet, und das Zusatzprotokoll zum PfP SOFA, beschlossen in Brüssel am 19. Juni 1995, nachfolgend bezeichnet als PfP Zusatzprotokoll, unter Bedachtnahme auf die von den Vertragsstaaten dieser Vereinbarungen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen,

(b) Hinsichtlich der Tätigkeiten des SHIRBRIG Planungselements sind auf dänischem Staatsgebiet zusätzlich zu den in Absatz 1 (a) dieses Artikels genannten Bestimmungen sinngemäß die Bestimmungen des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, beschlossen in Paris am 28. August 1952, nachfolgend als das Pariser Protokoll bezeichnet, anzuwenden.

Ziffer 2 Für die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der in Absatz 1 bezeichneten Übereinkommen gilt folgende Auslegung:

(a) Hinsichtlich Angelegenheiten im NATO SOFA, die vorsehen, dass Anfragen und Meinungsverschiedenheiten, dem Nordatlantikrat, dem Vorsitzenden der Nordatlantikratstellvertreter oder einem Schiedsrichter vorzulegen sind, sind diese Bestimmungen des NATO SOFA so auszulegen, dass die Angelegenheit von den betroffenen Vertragsstaaten unter Anwendung von Artikel römisch fünf dieses Übereinkommens beizulegen ist,

(b) Unter dem/den in den anwendbaren Dokumenten genannten “Vertragsstaat/Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages”, sind die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zu verstehen,

(c) Unter dem in den anwendbaren Dokumenten genannten “Gebiet des Nordatlantikvertrages” ist das Staatesgebiet der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zu verstehen,

(d) Unter dem in den anwendbaren Dokumenten genannten “Alliiertes Hauptquartier” ist das SHIRBRIG Planungselement zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

20003439

Dokumentnummer

NOR40053348