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Art. 1

Fassungen
29.06.2004 bis 31.12.2008 — BGBl. III Nr. 69/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 129.06.200431.12.2008 BGBl. III Nr. 69/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von organischen Peroxiden Typ C, fest

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

29.06.2004BGBl. III Nr. 69/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Bestimmungen nach Unterabschnitt 7.5.5.3 darf die Beförderung von organischen Peroxiden des Typs C, fest, der Klasse 5.2, UN 3104, in einer Transportkette für den Seeverkehr mit einer höchstzulässigen Menge bis 20 000 kg je Beförderungseinheit gemäß Unterabschnitt 1.1.4.2 des ADR durchgeführt werden.
  2. Ziffer 2
    Alle sonstigen Vorschriften des ADR, welche diese Beförderungen betreffen, sind anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2008 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021

Gesetzesnummer

20003442

Dokumentnummer

NOR40053359