Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BSE-Landwirtschafts-Verordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 258/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Tierhaltungsbetriebe ohne Wiederkäuer
§ 3.Paragraph 3,
In Tierhaltungsbetrieben, in denen keine Wiederkäuer gehalten werden, ist die Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierten Proteinen nur dann zulässig, wenn
die hergestellten Futtermittel bei der Verwendung von Fischmehl oder hydrolysierten Proteinen weniger als 50% Rohprotein – im Falle von Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat weniger als 10% Phosphor – enthalten,
die hergestellten Futtermittel ausschließlich für die eigene Tierproduktion bestimmt sind und
der Betrieb in einer zentralen Datenbank nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften registriert ist oder vor Aufnahme der Tätigkeit eine Meldung einschließlich Verpflichtungserklärung, die den Anforderungen des Anhangs 1 entspricht, an die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Dokumentnummer
NOR40053375