Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Messkonzept zum Immissionschutzgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 263/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 127/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Zur Sicherung des Austausches der Messdaten ist jede Messzentrale mit geeigneten Einrichtungen zur Datenübertragung, Datenspeicherung und Datenverarbeitung auszustatten.
(2)Absatz 2,Die Messdaten von kontinuierlich registrierenden Messgeräten sind mit Datenfernübertragung an die Messzentrale zu übermitteln; alle anderen Messdaten sind in geeigneter Form in der Messzentrale zu archivieren.
(3)Absatz 3,Zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Messdaten (§ 4 Abs. 1) haben für jedes Untersuchungsgebiet Reservegeräte vorhanden zu sein. Im Hinblick auf die angestrebte Verfügbarkeit hat die Anzahl der Reservemessgeräte für alle Schadstoffe, die in dieser Verordnung geregelt sind, mindestens 10% der Anzahl der Messstellen der betreffenden Komponente, aber zumindest ein Messgerät, zu betragen.Zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Messdaten (Paragraph 4, Absatz eins,) haben für jedes Untersuchungsgebiet Reservegeräte vorhanden zu sein. Im Hinblick auf die angestrebte Verfügbarkeit hat die Anzahl der Reservemessgeräte für alle Schadstoffe, die in dieser Verordnung geregelt sind, mindestens 10% der Anzahl der Messstellen der betreffenden Komponente, aber zumindest ein Messgerät, zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40053403