Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
29.06.2004 bis 12.04.2012 — BGBl. II Nr. 263/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1629.06.200412.04.2012 BGBl. II Nr. 263/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 127/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Messkonzept zum Immissionschutzgesetz-Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

29.06.2004BGBl. II Nr. 263/2004

Außerkrafttretensdatum

12.04.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 127/2012

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Verlegung und Auflassung von Messstellen

Paragraph 16,

Messstellen, die der Überwachung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte in Anlage 1 IG-L dienen, können unter Beachtung der in Paragraph 5, genannten Anforderungen innerhalb des Untersuchungsgebietes verlegt werden, sofern es sich nicht um Trendmessstellen handelt. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass für den jeweiligen Beurteilungszeitraum genügend Messstellen mit ausreichender Verfügbarkeit betrieben werden. Die Verlegung einer Messstelle, an welcher ein Wert von zumindest 80% eines in Anlage 1 IG-L genannten Immissionsgrenzwertes registriert wurde, ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Immissionsschwerpunkt des betreffenden Untersuchungsgebietes auch weiterhin erfasst wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003445

Dokumentnummer

NOR40053409