Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Messkonzept zum Immissionschutzgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 263/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 127/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat gemäß § 5 IG-L Messungen des Staubniederschlags sowie von Blei und Cadmium im Staubniederschlag durchzuführen; diese sind jedenfalls an den Immissionsschwerpunkten vorzunehmen, die in entsprechenden Vorerhebungen zu ermitteln sind. In den Kategorien K1 bis K5 (§ 3) sollte jeweils zumindest eine Messstelle eingerichtet und betrieben werden. Zusätzlich sind bei Bedarf weitere Messstellen einzurichten und zu betreiben.Der Landeshauptmann hat gemäß Paragraph 5, IG-L Messungen des Staubniederschlags sowie von Blei und Cadmium im Staubniederschlag durchzuführen; diese sind jedenfalls an den Immissionsschwerpunkten vorzunehmen, die in entsprechenden Vorerhebungen zu ermitteln sind. In den Kategorien K1 bis K5 (Paragraph 3,) sollte jeweils zumindest eine Messstelle eingerichtet und betrieben werden. Zusätzlich sind bei Bedarf weitere Messstellen einzurichten und zu betreiben.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 8 anzuwenden.Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist Paragraph 8, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40053413