Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Messkonzept zum Immissionschutzgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 263/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 127/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anzahl und Standorte der Messstellen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Anzahl und die Standorte der Trendmessstellen sowie die an diesen Standorten zu messenden Komponenten sind in Anlage 3 genannt. Zudem sind alle Hintergrundmessstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 23 Abs. 1 Trendmessstellen.Die Anzahl und die Standorte der Trendmessstellen sowie die an diesen Standorten zu messenden Komponenten sind in Anlage 3 genannt. Zudem sind alle Hintergrundmessstellen des Umweltbundesamtes gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Trendmessstellen.
(2)Absatz 2,PM10 ist an den Trendmessstellen ausschließlich gravimetrisch zu messen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40053420